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Wer muss für wen zahlen?

25/03/2026
JS
Jürgen Sinn
6 minutes

Über kaum etwas wird in Familien so vehement diskutiert wie über die Unterhaltspflicht: Wie lange müssen Eltern für Kinder zahlen? Wann Kinder für pflegebedürftige Eltern? Wie lange geschiedene Partner? Die Fakten sind klar.

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KI/Agentur2

Was bekommen (Ex-)Partner?

Eheleute sind einander zum Unterhalt verpflichtet – während der Ehe, aber auch bei Trennung und Scheidung. Verständlich, dass sich alles
irgendwann nur ums Geld dreht.

  • Grundsätzlich sind Ehepaare einander unterhaltspflichtig.
  • Dabei spielt es keine Rolle, ob nur einer oder beide Geld verdienen bzw. wegen der Kinder zu Hause bleiben. Auch Haushalt und Betreuen der Kinder zählt als Unterhaltsleistung – und ist gleichwertig.
  • Probleme entstehen, wenn ein Partner zu den bisherigen Leistungen nicht mehr fähig ist, z. B. wenn ein Ehepartner pflegebedürftig wird.
  • Dann gilt: Wird ein Ehegatte in einem Heim versorgt, während der andere zu Hause wohnt, muss sich dieser an den Heimkosten beteiligen.
  • Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze, die es bei Kindern gibt (s. re.), gilt nicht. Denn Ehepaare haben eine besondere Einstandspflicht.
  • Heißt: Partner müssen für den anderen neben Einkommen alle Vermögenswerte einsetzen. § 90 SGB XII sieht nur geringes Schonvermögen: 10.000 Euro bleiben anrechnungsfrei. Ist alles aufgebraucht, springt erst das Sozialamt für den Partner ein.
Michael Klatt's avatar

Auch nach einer Trennung sind sich Ehe-Partner häufig noch zu Unterhalt verpflichtet

Michael Klatt

  • Trennt sich ein Ehepaar, gilt:

Besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr und will ein Partner die Ehe nicht fortführen, besteht trotzdem Anspruch auf Unterhalt.

War dieser Partner wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung nicht berufstätig, muss dieser während der Trennung nicht arbeiten.

Waren getrennte Ehepartner berufstätig, wird auch während der Trennung Erwerbstätigkeit erwartet.

Betreut ein Partner während der Trennung gemeinsame Kinder, steht diesem Betreuungs-Unterhalt zu. Zwar muss man sich um einen Job bemühen; zwingend annehmen muss man eine Arbeit nicht.

  • Aber: Je länger die Trennung dauert, desto mehr muss sich ein Partner selbst versorgen. Heißt: Betreuungs-Unterhalt besteht nicht unendlich. Nur in den ersten drei Lebensjahren der Kinder muss der betreuende Partner nicht arbeiten. Danach muss notfalls vor Gericht begründet werden, warum es neben den Kindern nicht zumutbar ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Gerichte setzen dem enge Grenzen:

Hat das Kind einen Kita-Platz, wird Teilzeitarbeit erwartet; der Betreuungsunterhalt wird reduziert.

Je älter ein Kind wird, desto mehr müssen Partner Vollzeit arbeiten. Spätestens im Schulalter muss der getrennte Partner nach dem Unterricht für Betreuung sorgen, um länger arbeiten zu können.

  • Wichtig: Das Kind selbst hat immer Anspruch auf Unterhalt
  • Nach einer Scheidung ist nachehelicher Unterhalt für Ex-Partner, ohne dass gemeinsame Kinder betreut werden, sehr selten:

Der geschiedene Ehepartner ist außerstande, den Lebensunterhalt zu bestreiten, z. B. bei Krankheit.

Die Gründe dafür haben bereits bei der Scheidung vorgelegen.

  • Aber, es gibt Ausnahmen, wenn z. B. die geschiedene Frau einen Beruf startet, dann erwerbsunfähig wird.
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© KI/Agentur2

Zahlen für die pflegebedürftigen Eltern?

2020 wurde das Unterhaltsrecht zwischen erwachsenen Kindern und ihren pflegebedürftigen Eltern grundlegend geändert. Nun kann das Sozialamt von Angehörigen nicht mehr so schnell Geld fordern. Doch es gibt viele Klippen.

  • Grundsätzlich gilt: Eltern und (!) Kinder sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Das gilt auch, falls Eltern pflegebedürftig werden und zum Beispiel in einem Heim versorgt werden müssen.
  • Aber: Leben Eltern in einem Pflegeheim, besteht im Normalfall ein Vertrag zwischen dem Pflegeheim und den Eltern bzw. einem Elternteil. Das heißt: Eltern müssen zuerst alles Einkommen bzw. Vermögen aufwenden, um die Pflegekosten im Heim zu tragen. Dazu gehören eigene Rente, Erspartes, eine Immobilie sowie natürlich die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
  • Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, wendet sich in einem ersten Schritt das Pflegeheim an das Sozialamt (am Ort der Pflege).
  • Das Sozialamt streckt dann die monatlich fehlenden Kosten (§ 94 SGB XII) vor, sodass die Pflege immer gesichert ist.
  • In einem zweiten Schritt fordert dann das Sozialamt die Kinder der pflegebedürftigen Eltern auf, Einkommen und Vermögen offenzulegen.
  • Wichtig dabei: Es zählt nur das Einkommen bzw. Vermögen des Kindes der pflegebedürftigen Eltern, nicht aber Einkommen und Vermögen des Schwiegerkindes!
  • Enkel, Geschwister von Pflegebedürftigen, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet – die Pflicht erstreckt sich nur auf Kinder.
  • Neu ist: Jedes Kind hat einen persönlichen Freibetrag. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz legt fest, dass nicht zum Unterhalt durch das Sozialamt herangezogen wird, wenn das Brutto-Jahres-Einkommen des Kindes unter 100.000 Euro pro Jahr liegt. Und: Das Sozialamt wendet sich nur dann wegen einer Unterhaltspflicht an Kinder, wenn es einen Hinweis gibt, dass etwas zu holen ist.
  • Berechnet wird der tatsächliche Unterhalt dann nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (siehe nächste Seite).
  • Gibt es mehrere unterhaltspflichtige Kinder, errechnet das Sozialamt zuerst, wie viel jedes Kind anteilig zu zahlen hätte – also den Betrag, den das Sozialamt übernimmt, geteilt durch die Zahl der Kinder.
  • Nun wird geschaut, welches Kind mehr als 100.000 Euro pro Jahr Einkommen hat. Ist das der Fall, müssen diese Kinder aber nur den für sie errechneten Anteil zahlen, nicht den gesamten Unterhalt, also nicht die Anteile für die Geschwister.
  • Wichtig: Geschwister müssen sich untereinander Auskunft über Einkommen bzw. Vermögen geben.
Magdalena Püschel's avatar

Wenn Paare sich trennen, sollte eine Scheidungsfolgen-Vereinbarung getroffen werden

Magdalena Püschel

Unterhalt für erwachsene Kinder?

Mehrfach entschieden Gerichte zuletzt über die Unterhaltspflicht von Eltern, wenn Kinder Studienfächer wechselten oder wegen Arbeitslosigkeit bzw. Scheidung Hilfe benötigten.

  • Grundsätzlich gilt: Die Unterhaltspflicht von Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit der Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet Eltern, den Lebensunterhalt der Kinder so lange zu sichern, bis diese auf eigenen Beinen stehen können – in der Regel ist dies der Abschluss einer beruflichen Ausbildung.
  • Während einer Ausbildung – Studium oder Lehre – können Kinder 2025 von ihren Eltern 990 Euro im Monat verlangen (Regelsatz Düsseldorfer Tabelle, siehe unten). Diesen Betrag schulden beide Elternteile gemeinsam.Leben sie getrennt, erfolgt die Aufteilung nach den finanziellen Möglichkeiten.
  • Unterhalt steht studierenden Kindern bis zum Ende ihres Studiums zu. Maßgeblich ist die Regelstudienzeit.
  • Erhält ein studierendes Kind das Kindergeld, reduziert dies den Unterhaltsanspruch. Auch BAföG wird angerechnet. Das gilt selbst, wenn BAföG als Darlehen gezahlt wird (OLG Hamm, Az.: 2 WF 161/13).
  • Kinder sind nicht verpflichtet, zu jobben. Deshalb wird ein Job nicht auf den Unterhalt angerechnet.
  • Wird ein Studium abgebrochen und ein neues gestartet, bleibt der Anspruch auf Unterhalt. Erst wenn ab dem vierten Semester gewechselt wird, endet Anspruch auf Unterhalt.
  • Als Sonderfall gilt ein Auslands-Studium. Unterhalt ist zu zahlen,

wenn die finanzielle Belastung für Eltern wirtschaftlich zumutbar ist,

wenn der Aufenthalt im Ausland sinnvoll für den Abschluss ist,

wenn der Bedarf angemessen ist (OLG Karlsruhe, Az.: 2 UF 45/09).

  • Bei Master bzw. Ergänzungs-Studium ist es komplizierter. Auch dann müssen Eltern Unterhalt leisten, wenn der Master aufbaut und fachlich und zeitlich zusammenhängt (AG Frankfurt, Az.: 454 F 3056/11).
  • Danach ist mit der Unterhaltspflicht Schluss – eine Promotion müssen Eltern nicht finanzieren.
  • Die Unterhaltspflicht endet 3 Monate nach Studien-Ende, unabhängig ob dies mit oder ohne Erfolg endete.
  • Keine Unterhaltspflicht gibt es, wenn ein erwachsenes Kind durch Arbeitslosigkeit oder Scheidung in Not gerät (OLG Nürnberg, Az.: 10 WF 4068/00). Heißt: Erhält ein Kind Bürgergeld, darf die Arbeitsagentur sich nicht an Eltern wenden.

Unterhalt für Kinder

Berechnet wird dieser nach der sog. Düsseldorfer Tabelle; diese dient als Richtlinie, nicht als Gesetz. Alle Angaben in Euro je Monat

Netto-Einkommen
Bis 2.100
0 - 5
482
6 - 11
554
12 - 17
649
Ab 18
693
Bedarf*
1.200/1.450
Netto-Einkommen
2.101 - 2.500
0 - 5
507
6 - 11
582
12 - 17
682
Ab 18
728
Bedarf*
1.750
Netto-Einkommen
2.501 - 2.900
0 - 5
531
6 - 11
610
12 - 17
714
Ab 18
763
Bedarf*
1.850
Netto-Einkommen
2.901 - 3.300
0 - 5
555
6 - 11
638
12 - 17
747
Ab 18
797
Bedarf*
1.950
Netto-Einkommen
3.301 - 3.700
0 - 5
579
6 - 11
665
12 - 17
779
Ab 18
832
Bedarf*
2.050
Netto-Einkommen
3.701 - 4.100
0 - 5
617
6 - 11
710
12 - 17
831
Ab 18
888
Bedarf*
2.150
Netto-Einkommen
4.101 - 4.500
0 - 5
656
6 - 11
754
12 - 17
883
Ab 18
943
Bedarf*
2.250
Netto-Einkommen
4.501 - 4.900
0 - 5
695
6 - 11
798
12 - 17
935
Ab 18
998
Bedarf*
2.350
Netto-Einkommen
4.901 - 5.300
0 - 5
733
6 - 11
843
12 - 17
987
Ab 18
1.054
Bedarf*
2.450
Netto-Einkommen
5.301 - 5.700
0 - 5
772
6 - 11
887
12 - 17
1.093
Ab 18
1.109
Bedarf*
2.550
Netto-Einkommen
5.701 - 6.400
0 - 5
810
6 - 11
931
12 - 17
1.091
Ab 18
1.165
Bedarf*
2.850
Netto-Einkommen
6.401 - 7.200
0 - 5
849
6 - 11
976
12 - 17
1.143
Ab 18
1.220
Bedarf*
3.250
Netto-Einkommen
7.201 - 8.200
0 - 5
887
6 - 11
1.020
12 - 17
1.195
Ab 18
1.276
Bedarf*
3.750
Netto-Einkommen
8.201 - 9.700
0 - 5
926
6 - 11
1.064
12 - 17
1.247
Ab 18
1.331
Bedarf*
4.350
Netto-Einkommen
9.701 - 11.200
0 - 5
964
6 - 11
1.108
12 - 17
1.298
Ab 18
1.386
Bedarf*
5.050
Netto-Einkommen
* Bedarfskontrollbetrag: Summe, die Unterhaltspflichtigen im Normalfall zusteht
** nicht erwerbstätig/erwerbstätig
*** Bei höheren Einkommen wird Unterhalt individuell bestimmt.
0 - 5
6 - 11
12 - 17
Ab 18
Bedarf*